Der Anhang im Jahresabschluss der GmbH und der GmbH & Co. KG
4. Aufl. 2015
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9. Erleichterungen bei der Offenlegung des Anhangs
Der Anhang ist bei Kapitalgesellschaften sowie Kapitalgesellschaften & Co. Teil des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB). Er wird dementsprechend mit dem Jahresabschluss offen gelegt. Maßgebende Rechtsvorschriften für die Offenlegung des Jahresabschlusses sind die §§ 325 ff. HGB. Diese Vorschriften regeln zudem u. a. den Umfang der Offenlegung im Übrigen, die Form der Offenlegung und die Offenlegungsfristen.
Nach §§ 325 ff. HGB gilt für den Inhalt des Anhangs zum Zwecke der Offenlegung folgendes:
Kleine GmbH müssen den aufgestellten Anhang nach den Offenlegungsvorschriften nicht vollständig offen legen. Nach § 326 Abs. 1 Satz 2 HGB braucht der offen gelegte Anhang kleiner GmbH die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten. D. h., für Offenlegungszwecke dürfen bei kleinen GmbH aus dem aufgestellten Anhang folgende Angaben entfallen:
Angabe der bei Gegenständen des Anlagevermögens nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB n. F. (vor Änderung des HGB durch das BilRUG: Satz 3 und 4) jeweils vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen (§ 277 Abs. 3 Satz 1 HGB).
Angabe des Personalaufwands für das Geschäftsjahr, gegliedert nach § 275 Abs. 2 Nr. 6 HGB (sofern die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem ...