Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
9. Aufl.
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Kapitel VI: Umsatzsteuer
1. Einführung
866Der Umsatzsteuer unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit ist dabei unabhängig davon gegeben, dass die Lieferung oder die sonstige Leistung – kurz auch „der Umsatz“ genannt – aufgrund einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt.
867Die vorgenannten Vorgaben des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG – Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt – müssen insgesamt erfüllt sein. Ist auch nur eine dieser Vorgaben im konkreten Einzelfall nicht gegeben, entfällt die Umsatzsteuerbarkeit; der Vorgang ist dann umsatzsteuerlich irrelevant. Diese Vorgaben zur Steuerbarkeit gelten uneingeschränkt auch für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten, Hebammen oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit.
868Lieferungen (im umsatzsteuerlichen Sinne) eines Unternehmers sind gem. § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die er (oder in seinem Auftrag ein Drit...