Klage bei Zuständigkeitswechsel des FA während des Einspruchsverfahrens
Leitsatz
1. Ist in einer Klageschrift ein Beklagter ausdrücklich und unmissverständlich benannt worden, kommt eine berichtigende Auslegung
nach § 133 BGB nicht in Betracht.
2. Erfolgt die Klarstellung des richtigen Beklagten erst nach dem Ablauf der Klagefrist, ist sie von dem FG nicht mehr zu
berücksichtigen und die Klage unzulässig.
3. Bei einem Zuständigkeitswechsel während des Einspruchsverfahrens ist die Einspruchsentscheidung vom neu zuständig gewordenen
FA zu erlassen. Die Klage ist dann gegen das FA zu richten, das kraft seiner neuen Zuständigkeit die Einspruchsentscheidung
erlassen hat.
Fundstelle(n): AAAAF-08958
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