Immobilien im Umsatzsteuerrecht
1. Aufl. 2015
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E. Übergang der Steuerschuldnerschaft
I. Sinn und Zweck des Reverse-Charge-Verfahrens
301Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist grds. der Unternehmer, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt (Art. 193 MwStSystRL, § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Erbringt ein Unternehmer seine Leistungen im Ausland, so richtet sich die Besteuerung nach ausländischem Recht. Daher hat z. B. ein deutscher Unternehmer grds. in anderen EU-Mitgliedstaaten Steuerklärungen abzugeben und die Steuer zu entrichten, wenn er in diesem Land Leistungen ausführt. Natürlich hat er die Steuer dann nach dem Steuersatz und den umsatzsteuerlichen Regelungen dieses Landes zu berechnen und abzuführen. Folglich hat er sich in diesem anderen Land umsatzsteuerlich regelmäßig registrieren zu lassen.
302Um eine Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat zu vermeiden, kennt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie das Instrument des Übergangs der Steuerschuldnerschaft, wenn die steuerpflichtige Leistung von einem Steuerpflichtigen bewirkt wurde, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird (Art. 194 i. V...