Amtshilfeübereinkommen Artikel 4

Kapitel III: Formen der Amtshilfe

Abschnitt I: Informationsaustausch

Artikel 4 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien tauschen alle Informationen aus, insbesondere wie in diesem Abschnitt vorgesehen, die voraussichtlich erheblich sind für

  1. die Festsetzung und Erhebung von Steuern sowie die Beitreibung und Vollstreckung von Steuerforderungen und

  2. die Verfolgung bei Verwaltungsbehörden oder die Einleitung eines Strafverfahrens bei Justizbehörden.

Informationen, die für diese Zwecke aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erheblich sind, werden im Rahmen dieses Übereinkommens nicht ausgetauscht.

(2) Eine Vertragspartei kann die nach diesem Übereinkommen erhaltenen Informationen nur mit vorheriger Zustimmung der Vertragspartei, welche die Informationen erteilt hat, als Beweismittel vor einem Gericht für Strafsachen verwenden. Zwei oder mehr Vertragsparteien können jedoch in gegenseitigem Einvernehmen auf die Voraussetzung der vorherigen Zustimmung verzichten.

(3) Jede Vertragspartei kann durch eine an einen der Verwahrer gerichtete Erklärung anzeigen, dass ihre Behörden in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die betroffene ansässige Person oder den betroffenen Staatsangehörigen unterrichten können, bevor sie nach den Artikeln 5 und 7 Informationen über sie beziehungsweise ihn übermitteln.

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KAAAF-08317