Amtshilfeübereinkommen Artikel 27

Kapitel VI: Schlussbestimmungen

Artikel 27 Andere völkerrechtliche Übereinkünfte

(1) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten der Amtshilfe beschränken nicht die Möglichkeiten, die in bestehenden oder künftigen völkerrechtlichen Übereinkünften zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder in sonstigen die Zusammenarbeit in Steuersachen betreffenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, noch werden sie von diesen beschränkt.

(2) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens wenden diejenigen Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, in ihren gegenseitigen Beziehungen die in dieser Gemeinschaft geltenden gemeinsamen Regeln an.

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KAAAF-08317