Amtshilfeübereinkommen Artikel 18

Kapitel IV: Für alle Formen der Amtshilfe geltende Bestimmungen

Artikel 18 Vom ersuchenden Staat zu erteilende Informationen

(1) Ein Amtshilfeersuchen enthält, soweit erforderlich,

  1. Angaben über die Behörde oder Stelle, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht;

  2. den Namen, die Anschrift und alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Person, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen;

  3. bei einem Informationsersuchen Angaben über die Form, in welcher der ersuchende Staat die Informationen erteilt bekommen möchte, damit sie seinen Erfordernissen entsprechen;

  4. bei einem Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung oder bei Sicherungsmaßnahmen Angaben über die Art der Steuerforderung, die Bestandteile der Steuerforderung und die Vermögenswerte, aus denen die Steuerforderung beigetrieben werden kann;

  5. bei einem Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken Angaben über die Art und den Gegenstand des zuzustellenden Schriftstücks;

  6. Angaben darüber, ob das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht und ob es unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Artikels 19 gerechtfertigt ist.

(2) Sobald dem ersuchenden Staat weitere im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen sachdienliche Informationen zur Kenntnis gelangen, übermittelt er sie dem ersuchten Staat.

Fundstelle(n):
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KAAAF-08317