Amtshilfeübereinkommen Artikel 14

Kapitel III: Formen der Amtshilfe

Abschnitt II: Amtshilfe bei der Beitreibung

Artikel 14 Fristen

(1) Fragen im Zusammenhang mit den Fristen, nach deren Ablauf Steuerforderungen nicht mehr vollstreckt werden können, werden nach dem Recht des ersuchenden Staates geregelt. Das Amtshilfeersuchen muss genaue Angaben über diese Fristen enthalten.

(2) Die vom ersuchten Staat aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmaßnahmen, die nach dem Recht dieses Staates eine Hemmung oder Unterbrechung der in Absatz 1 genannten Fristen bewirken würden, entfalten diese Wirkung auch nach dem Recht des ersuchenden Staates. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über derartige Maßnahmen.

(3) Der ersuchte Staat ist in keinem Fall verpflichtet, einem Amtshilfeersuchen nachzukommen, das später als 15 Jahre ab dem Datum des ursprünglichen Vollstreckungstitels übermittelt wird.

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KAAAF-08317