Amtshilfeübereinkommen Artikel 12

Kapitel III: Formen der Amtshilfe

Abschnitt II: Amtshilfe bei der Beitreibung

Artikel 12 Sicherungsmaßnahmen

Auf Ersuchen des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat zum Zweck der Beitreibung eines Steuerbetrags Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn die Forderung angefochten wird oder für sie noch kein Vollstreckungstitel besteht.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAF-08317