Amtshilfeübereinkommen Artikel 1

Kapitel I: Geltungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1 Ziel des Übereinkommens und unter das Übereinkommen fallende Personen

(1) Vorbehaltlich des Kapitels IV leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe in Steuersachen. Diese Amtshilfe kann gegebenenfalls auch Maßnahmen von Justizbehörden umfassen.

(2) Die Amtshilfe umfasst

  1. den Informationsaustausch, einschließlich gleichzeitiger Steuerprüfungen und der Teilnahme an Steuerprüfungen im Ausland,

  2. die Amtshilfe bei der Beitreibung, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, und

  3. die Zustellung von Schriftstücken.

(3) Eine Vertragspartei leistet Amtshilfe unabhängig davon, ob die betroffene Person in einer Vertragspartei oder in einem anderen Staat ansässig ist oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder eines anderen Staates besitzt.

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KAAAF-08317