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StuB Nr. 21 vom Seite 837

Nachträgliche Herstellungskosten nach dem Komponentenansatz?

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

U errichtet in 01 ein Verwaltungsgebäude und schreibt dies in Übereinstimmung mit IDW RH HFA 1.016 komponentenweise wie folgt ab:


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HK in T€
ND in J
Abschreibung p. a. in TE
Baukörper (ohne Dach)
4.500
60
75,00
Dach
500
30
16,67
Heizung/Klima
1.000
20
50,00
Sanitär/Elektro
1.500
30
50,00
Innenausbau
2.500
20
125,00
10.000
316,67

Im Jahr 18 wird die Heizungs- und Klimaanlage für 700 T€ saniert, dabei werden wichtige Teile ganz ausgetauscht (Brenner, Heizkörper, Ventilatoren), andere (Heizungs- und Lüftungsrohre, Kondensatoren usw.) belassen.

II. Fragestellung

Sind die Kosten von 700 T€ handelsbilanziell sofort aufwandswirksam oder ganz bzw. in Teilen zu aktivieren?

III. Lösungshinweise

1. Keine wesentliche Verbesserung des Vermögensgegenstands

Mit der handelsrechtlichen Abgrenzung zwischen nachträglichen Herstellungs- und Instandsetzungskosten bei Gebäuden befasst sich IDW RS IFA 1. In Wiedergabe des Inhalts von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB liegen nachträgliche Herstellungskosten danach im Fall einer Erweiterung (hier nicht einschlägig) oder wesentlichen Verbesserung eines Vermögensgegenstands gegenüber dessen ursprüngliche...