Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für 2015
Nach § 89 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.
Die Vordruckmuster 2015 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.
Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Antrags auf Altersvorsorgezulage paginieren, kontrastärmere größere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR-Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen. Maschinell erstellte Anträge auf Altersvorsorgezulage brauchen von den Anbietern nicht unterschrieben zu werden.
Bei dem Ergänzungsbogen – Kinderzulage – ist im Unterschriftenfeld in Abschnitt B die Zustimmung der Ehefrau/des Lebenspartners, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, zur Übertragung der Kinderzulage auf den Ehemann/den anderen Lebenspartner für jedes Kind getrennt abzugeben.
Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:
Unter der Überschrift „Antrag auf Altersvorsorgezulage” kann der Anbieter die Rufnummer des Kunden abfragen, wobei auf die Freiwilligkeit dieser Angaben hingewiesen werden muss.
Zum Abschnitt D
Die Anzahl der Zeilen ist optional; sie ist abhängig von der Zahl der vorhandenen Verträge bei dem ausstellenden Anbieter.
Ist nur ein Vertrag für den Antragsteller bei dem ausstellenden Anbieter abgeschlossen, ist das Ankreuzfeld in Spalte 5 vorzubelegen. Der Antragsteller wird in Ziffer 6 der Erläuterungen zum Antrag auf Altersvorsorgezulage 2015 darauf hingewiesen, dass bereits eine Zuordnung durch den Anbieter erfolgte.
Zum Abschnitt G
Der Anbieter kann unter Abschnitt G den Text für eine Bevollmächtigung des Anbieters durch den Anleger für die Inanspruchnahme des Dauerzulageantragsverfahrens ergänzen. Er kann in diesem Abschnitt auch abfragen, ob der Anleger eine Einwilligung zur Datenübermittlung nach § 10a Absatz 2a Satz 1 EStG erteilen möchte, die ab dem Veranlagungszeitraum 2010 Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgebeiträge ist. Das Feld ist optional.
Das „Feld für Vertragsnummer des Anbieters” auf der Seite 2 und 3 des Antrags auf Altersvorsorgezulage 2015 ist optional.
Zum Ergänzungsbogen – Kinderzulage –
Die Anzahl der Datenblöcke für Kinder im Abschnitt A ist optional. Für jeden Datenblock in Abschnitt A muss ein Abfragefeld im Unterschriftenfeld in Abschnitt B vorgesehen werden.
In Abschnitt A darf der Text
„Die bereits erfassten Daten zu Kind 1 □ bzw. Kind 2 □ sind nicht mehr gültig, da für das gesamte Kalenderjahr 2015 kein Kindergeld gezahlt wurde bzw. mir das Kind nicht mehr zugeordnet werden soll.”
auch wie folgt gefasst werden:
„Die bereits erfassten Daten zu nachfolgenden Kindern sind nicht mehr gültig, da für das gesamte Kalenderjahr 2015 kein Kindergeld gezahlt wurde bzw. mir das Kind nicht mehr zugeordnet werden soll: Kind 1 □ bzw. Kind 2 □.”
Die Vordruckmuster stehen ab sofort für eine Übergangszeit im Internet auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern (http://www.bzst.de) zum Download bereit.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Erläuterungen zum Antrag auf Altersvorsorgezulage 2015
(Die in einen Kreis gesetzten Zahlen beziehen sich auf die entsprechenden Zahlen im Antrag auf Altersvorsorgezulage.)
Bitte senden Sie den Antrag auf Altersvorsorgezulage ausgefüllt und unterschrieben an den im Vordruck oben links bezeichneten Anbieter zurück. Sowohl unmittelbar als auch mittelbar zulageberechtigte Ehegatten müssen jeweils einen eigenen Zulageantrag stellen. Dies gilt entsprechend bei Lebenspartnern, die eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz führen (im Übrigen als „Lebenspartner” bezeichnet). Eine gesonderte Beantragung der einmalig erhöhten Grundzulage für unter 25-Jährige (sogenannter „Berufseinsteiger-Bonus”) ist nicht erforderlich. Ihr Anbieter erfasst die Antragsdaten und übermittelt sie an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).
Die ZfA überweist anschließend die Zulage an Ihren Anbieter, der verpflichtet ist, diese umgehend Ihrem Vertrag gutzuschreiben. Ein Bescheid wird hierüber nicht erteilt. Ihr Anbieter teilt Ihnen vielmehr im Rahmen der jährlich zu erstellenden Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG) die Höhe der gutgeschriebenen Zulagen mit. Sollten Sie Einwendungen gegen die Höhe der gezahlten Zulage geltend machen wollen, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung dieser Bescheinigung einen Festsetzungsantrag stellen und Ihre Einwendungen vortragen. Wenden Sie sich hierzu bitte an Ihren Anbieter, der den Antrag an die ZfA weiterleitet. Dann erhalten Sie einen Bescheid von der ZfA.
Unmittelbar zulageberechtigt sind Personen, die im Jahr 2015 – zumindest zeitweise – in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, z. B. Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, Kindererziehende oder geringfügig Beschäftigte, die nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden.
Zu den unmittelbar Zulageberechtigten gehören z. B. auch
Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (z. B. neben den versicherungspflichtigen Landwirten auch deren versicherungspflichtige Ehegatten/Lebenspartner sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind);
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie
Beamte, Richter, Berufssoldaten und denen gleichgestellte Personen sowie Empfänger von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie für das Beitragsjahr 2015 spätestens bis zum , eine Einwilligung zur Übermittlung der für die Zulageberechnung erforderlichen Daten an die ZfA gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. Dienstherr, der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber, die Versorgung anordnende Stelle) abgegeben oder in der Vergangenheit eingewilligt und diese Einwilligung nicht vor Beginn des Beitragsjahres widerrufen haben.
Ist nur ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar zulageberechtigt, ist der andere Ehegatte/Lebenspartner mittelbar zulageberechtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
beide Ehegatten/Lebenspartner hatten im Jahr 2015 – zumindest zeitweise – ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist (EWR-Staat),
beide Ehegatten/Lebenspartner haben nicht während des gesamten Jahres 2015 dauernd getrennt gelebt,
beide Ehegatten/Lebenspartner haben jeweils einen auf ihren Namen lautenden nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifizierten Vertrag abgeschlossen,
der andere Ehegatte/Lebenspartner hat einen Beitrag von mindestens 60 Euro auf seinen Altersvorsorgevertrag eingezahlt und
die Auszahlungsphase dieses Vertrags hat noch nicht begonnen.
Für den unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten/Lebenspartner muss kein zertifizierter Altersvorsorgevertrag abgeschlossen sein, wenn er stattdessen über eine förderbare betriebliche Altersversorgung i. S. d. § 82 Absatz 2 EStG verfügt. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der vollen Zulage ist, dass der unmittelbar zulageberechtigte Ehegatte/Lebenspartner den Mindesteigenbeitrag für das Beitragsjahr gezahlt hat. Gleichzeitig ist es erforderlich, dass er oder sein bevollmächtigter Anbieter einen Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2015 stellt und/oder dass er den Sonderausgabenabzug für diesen Beitrag in der Einkommensteuererklärung 2015 geltend gemacht hat und die sich daraus ergebende Steuerermäßigung den Zulageanspruch übersteigt.
Zuständiges Finanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Bitte geben Sie dieses Finanzamt an, wenn Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Anderenfalls können die Felder unausgefüllt bleiben.
In Ausnahmefällen, in denen nicht das Finanzamt des Wohnortes zuständig ist (z. B. bei Wohnsitz im Ausland), geben Sie bitte das inländische Finanzamt an, bei dem Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben bzw. zuletzt abgegeben haben.
Wurde vom Finanzamt noch keine Steuernummer vergeben, tragen Sie im Feld Steuernummer eine „0” ein.
Bitte geben Sie die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilte elfstellige steuerliche Identifikationsnummer an (soweit bereits vorhanden).
Die Sozialversicherungsnummer können Sie Ihrem Sozialversicherungsausweis und/oder Ihrem Nachweis zur Sozialversicherung entnehmen (Ihr Arbeitgeber/Ihre Personalstelle kann Ihnen hierüber nähere Auskünfte erteilen). Haben Sie keine Sozialversicherungsnummer und gehören Sie auch nicht zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis, gilt Folgendes: Beamte und ihnen gleichgestellte Personen beantragen eine Zulagenummer über ihren Dienstherrn bzw. Arbeitgeber oder über die die Versorgung anordnende Stelle. Alle anderen Personen erhalten von der ZfA aufgrund ihrer persönlichen Antragsdaten eine Zulagenummer.
Vom Anbieter sind Ihre aktuellen Vertragsdaten in diesen Antrag übertragen worden. Dies gilt auch für Zahlungen in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn geleistet worden sind. Wenn Sie nur einen Vertrag bei dem Anbieter, der Ihnen den Antrag übersandt hat, abgeschlossen haben, hat dieser Anbieter bereits die Eintragung in Spalte 5 für Sie vorgenommen.
Sofern Altersvorsorgebeiträge zu Gunsten mehrerer Verträge gezahlt worden sind, müssen Sie bestimmen, auf welchen der Verträge die Altersvorsorgezulage geleistet werden soll. Die Zulage kann für den unmittelbar Zulageberechtigten auf höchstens zwei Verträge verteilt werden. Bitte kreuzen Sie in diesem Fall in der Spalte 5 an, auf welchen Vertrag die Zulage geleistet werden soll. Um die Zulage in voller Höhe zu erhalten, muss der Mindesteigenbeitrag insgesamt zugunsten der beiden ausgewählten Verträge geleistet worden sein. Die Zulage wird entsprechend dem Verhältnis der auf diese Verträge geleisteten Eigenbeiträge verteilt. Sind Sie mittelbar zulageberechtigt, können Sie die Zulage nur einem Vertrag zuordnen. Haben Sie in 2015 für Beitragsjahre bis 2011 Beiträge nachgezahlt, so sind diese Beiträge nicht in den Antrag auf Altersvorsorgezulage 2015 aufzunehmen. Sie werden für die Berechnung der Altersvorsorgezulage der Beitragsjahre berücksichtigt, für die sie nachgezahlt wurden.
Die maximale Altersvorsorgezulage steht Ihnen nur bei Zahlung des Mindesteigenbeitrages zu. Grundlage für dessen Berechnung sind z. B. bei einem Rentenversicherungspflichtigen die beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen im Sinne der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (also für das Beitragsjahr 2015 die beitragspflichtigen Einnahmen des Jahres 2014). Bei versicherungspflichtigen Selbständigen ist im Regelfall die Bezugsgröße als fiktives Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen. In jedem Fall können die beitragspflichtigen Einnahmen der vom Rentenversicherungsträger erteilten Bescheinigung entnommen werden. Sind einkommensgerechte Beiträge gezahlt worden, sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit entsprechend dem Einkommensteuerbescheid 2014 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbständiger Arbeit) maßgebend.
Die Angaben zu den beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. deutschen Rentenversicherung sind freiwillig. Wollen Sie Eintragungen vornehmen, schauen Sie bitte in die „Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV” (die Ihnen von Ihrem Arbeitgeber ausgehändigt wurde) und übertragen Beträge und Zeiträume. Ohne Eintrag werden diese durch die ZfA bei Ihrem Rentenversicherungsträger erhoben.
Für bestimmte Personenkreise werden abweichend vom tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt besondere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen i. S. d. inländischen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, z. B. für Personen, die als behinderte Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden, oder die Vorruhestands-, Kranken-, Arbeitslosen-, Übergangs-, Verletzten- oder Versorgungskrankengeld beziehen.
Gehören Sie zu einem der genannten Personenkreise, sollte für den betreffenden Zeitraum das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung (z. B. das Arbeitslosen- oder Krankengeld), bei Altersteilzeitarbeit das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt (ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag) in der gezahlten Währung eingetragen werden; andernfalls müssten Sie in Kauf nehmen, einen eventuell höheren Mindesteigenbeitrag zahlen zu müssen. Die Höhe der entsprechenden Beträge können Sie Ihren Unterlagen (z. B. Lohnsteuerbescheinigung, Bescheinigungen der Krankenkasse oder der Arbeitsagentur) entnehmen. Bei Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, ist insoweit ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigen.
Bei Pflichtversicherten in einer ausländischen Rentenversicherung sind die ausländischen beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen einzutragen.
Bezieher einer ausländischen Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente tragen die Höhe der Bruttorente ein. Pflichtversicherte in einer ausländischen Rentenversicherung, die gleichzeitig eine ausländische Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, geben bitte die Summe der Einnahmen an.
Der Bruttorentenbetrag ist der Jahresbetrag der Rente vor Abzug der einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nicht diesem Betrag hinzuzurechnen sind Zuschüsse zur Krankenversicherung. Leistungsbestandteile wie z. B. der Auffüllbetrag nach § 315a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder der Rentenzuschlag nach § 319a SGB VI sowie Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung nach § 269 SGB VI zählen zum Bruttorentenbetrag. Die Angabe der Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist freiwillig. Die Höhe der Rente können Sie dem Rentenbescheid oder der Rentenanpassungsmitteilung entnehmen. Ohne Eintrag werden die Angaben zur Rente durch die ZfA bei Ihrem Rentenversicherungsträger erhoben.
Maßgebend sind die positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 ergeben. Die Höhe der Rente im Kalenderjahr 2014 entnehmen Sie bitte Ihrem Rentenbescheid. Um Rückfragen zu vermeiden, geben Sie bitte Ihre Mitgliedsnummer der landwirtschaftlichen Alterskasse an.
Durch die Bevollmächtigung erreichen Sie, dass der Anbieter, an den die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind, Ihnen zukünftig nicht jährlich ein Antragsformular übersendet, das Sie ausfüllen und an den Anbieter zurücksenden müssen. Die Zulage wird in den Folgejahren solange in Ihrem Namen vom Anbieter bei der ZfA beantragt, bis Sie Ihre Vollmacht widerrufen.
Sie sind verpflichtet, den Anbieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Änderung der Verhältnisse eintritt, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt (z. B. Änderung der beitragspflichtigen Einnahmen – nur wenn Angaben gemacht wurden –/des tatsächlichen Arbeitsentgelts/der Entgeltersatzleistung/Beendigung der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis – vgl. Hinweis ② und ③ –, Änderung in Hinblick auf den Beamtenstatus – vgl. Abschnitt E –, Familienstand, Wegfall des Kindergeldes, Anzahl der Kinder, Zuordnung der Kinder, Zuordnung bei mehreren Verträgen).
Abschließende Hinweise:Die mit dem Antrag auf Altersvorsorgezulage angeforderten Daten werden aufgrund des § 89 EStG erhoben und der ZfA übermittelt. Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse des Beteiligten nur für das Verfahren verwerten und sie nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist (§ 96 Absatz 6 EStG). Die der ZfA übermittelten Daten dürfen nach § 91 EStG mit den entsprechenden Daten der Träger der Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der Meldebehörden, der Familienkassen und der Finanzämter im Wege des automatisierten Datenabgleichs geprüft werden. Die beteiligten Stellen haben das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung zu wahren.
Ergänzend zur Altersvorsorgezulage ist innerhalb bestimmter Höchstbeträge ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung vorgesehen. Dieser kommt nur in Betracht, wenn er günstiger ist als die Zulage. Der Sonderausgabenabzug steht bei Ehegatten/Lebenspartnern, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, jedem Ehegatten/Lebenspartner gesondert zu, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis gehören. Gehört nur ein Ehegatte/Lebenspartner zum unmittelbar berechtigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte/Lebenspartner mittelbar zulageberechtigt, sind im Rahmen des Sonderausgabenabzugs die von beiden Ehegatten/Lebenspartnern geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Altersvorsorgezulagen beim unmittelbar berechtigten Ehegatten/Lebenspartner zu berücksichtigen. Die Prüfung, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulage, nimmt das Finanzamt vor, wenn Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung die notwendigen Angaben machen und Sie gegenüber Ihrem Anbieter eingewilligt haben, dass er die Höhe der Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, der steuerlichen Identifikationsnummer sowie der Zulage- oder Sozialversicherungsnummer an die Finanzverwaltung maschinell übermittelt. Diese Einwilligung gilt für das jeweilige Beitragsjahr als erteilt, wenn Sie einen Zulageantrag stellen oder Ihren Anbieter hierzu ermächtigt haben. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug günstiger als die Zulage, berücksichtigt das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung die Differenz zwischen der Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug und der Zulage.
Bei Verzug außerhalb eines EU-/EWR-Staates müssen Sie möglicherweise Ihre Steuervorteile (Zulage, Steuerermäßigung) zurückzahlen. Wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Anbieter oder die ZfA. Von dort erhalten Sie weitere Informationen.
BMF v. - IV C 3 -
S 2493/07/10004: 011
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 665
XAAAF-07196