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FG Bremen  v. - 4 K 24/14 (2)

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 1 ZK Art. 20 Abs. 1 ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. g KN Pos. 7318 EGV 91/2009 Art. 1 Abs. 1 EGV 91/2009 Art. 1 Abs. 2 FGO§ 76 Abs. 1 S. 4 AO § 90 Abs. 2

Nacherhebung von Antidumpingzoll auf aus Taiwan in die EU eingeführte Waren mit Ursprung in China

Leitsatz

1. Setzt das Hauptzollamt Antidumpingzölle wegen der Einfuhr von Waren mit Ursprung in China fest und kann nicht eindeutig festgestellt werden ob die streitigen, aus Taiwan in die EU verbrachten Waren ihren Ursprung in China haben, so trägt die Behörde die Beweislast hinsichtlich des Ursprungs der Waren in China, wobei es ausreicht, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Waren einen Ursprung haben, der zur Erhebung von Antidumpingzoll führt (Anschluss an ).

2. Wurde im Rahmen einer Missionsreise des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) durch detailliertes und belegbares Nachvollziehen des Warenwegs (u.a. Nummern und Daten der taiwanesischen Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen, chinesische Containernummern, Namen der chinesischen Verkäufer) festgestellt, dass Waren aus China über Taiwan in die EU bzw. über Taiwan und Singapur in die EU ausgeführt worden sind, so kann das FG aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls auch dann von einem zollrechtlichen Ursprung der Waren in China überzeugt sein, wenn zwar Ursprungszeugnisse aus Taiwan und eine Bestätigung des angeblichen Herstellers, wonach die Waren taiwanesischen Ursprungs seien, vorgelegt worden sind, diese Papiere jedoch den Anforderungen an einen nachvollziehbaren, überprüfbar und verantwortlich erstellten Nachweis nicht genügen, und wenn die Klägerin zudem trotz gerichtlicher Aufforderung keine Einzelheiten zu der von ihr behaupteten Herstellung in Taiwan dargelegt und auch nicht zu den Feststellungen des OLAF-Reiseberichts Stellung genommen hat.

Fundstelle(n):
UAAAF-06416

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