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SteuerStud Nr. 11 vom Seite 659

Einkommensteuer/Abgabenordnung: Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids an den ESt-Bescheid

NWB GAAAE-89049

Leitsätze

  1. Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gem. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn ein ESt-Bescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann.

  2. Eine durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG angeordnete Bindungswirkung, wonach bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie der Steuerfestsetzung des VZ, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind, besteht nicht, wenn keine ESt-Veranlagung durchgeführt worden ist.

Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Fällen, in denen für die ESt-Veranlagung die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und daher ein ESt-Bescheid aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr ergehen kann, § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) dem Erlass von Bescheiden über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs entgegenstehen, wenn die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlusts noch nicht abgelaufen ist.

Die Kläger...