Kostümpartys von Karnevalsvereinen gehören in der Karnevalswoche zum steuerbegünstigten Brauchtum
Leitsatz
Einkünfte gemeinnütziger Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck in der Förderung des Karnevals besteht, aus in der Karnevalswoche
zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch durchgeführte Veranstaltungen mit karnevalistischem Inhalt (Kostümparty), sind
als Zweckbetriebseinkünfte von der Körperschaftsteuer befreit und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1781 Nr. 21 KÖSDI 2015 S. 19595 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2015 S. 3076 UStB 2015 S. 314 Nr. 11 XAAAF-05670
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