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WP Praxis Nr. 11 vom Seite 283

Die Nachtragsprüfung gem. § 316 Abs. 3 HGB

Anlässe, Gegenstand und Umfang der Prüfung

WP/StB Klaus Wiechers

Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass ein von der Geschäftsführung bzw. Vorstand aufgestellter und vom Abschlussprüfer geprüfter Jahresabschluss (und Lagebericht) geändert wird. Oft erstrecken sich solche Änderungen nur auf inhaltliche Fassungen des Anhangs bzw. Lageberichts, gelegentlich berühren vorgenommene Änderungen jedoch auch die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung unmittelbar. Gem. § 316 Abs. 3 HGB hat in allen Fällen ausnahmslos eine erneute Prüfung durch den gleichen Abschlussprüfer stattzufinden, „soweit es die Änderung erfordert“ (sog. Nachtragsprüfung). Über das Ergebnis ist schriftlich zu berichten, der Bestätigungsvermerk i. d. R. entsprechend zu ergänzen. Ohne eine solche Nachtragsprüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Im folgenden Beitrag wird der Änderungsprozess des Abschlusses vor dem Hintergrund der zeitlichen Abläufe dargestellt. Weiterhin beschäftigt sich der Beitrag mit dem Umfang einer Nachtragsprüfung. Dabei spielt eine erneute Beurteilung des „going-concern“ eine wesentliche Rolle.

Graumann, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 4. Aufl., Herne 2015 NWB SAAAE-93367

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