SGG § 163
Zweiter Teil: Verfahren
Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
Zweiter Unterabschnitt: Revision
§ 163
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
Fundstelle(n):
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XAAAF-04902