SGG § 163

Zweiter Teil: Verfahren

Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel

Zweiter Unterabschnitt: Revision

§ 163

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

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XAAAF-04902