SGG § 126
Zweiter Teil: Verfahren
Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse
§ 126
Das Gericht kann, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen.
Fundstelle(n):
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XAAAF-04902