Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch Boten
Verschulden bei der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist
Leitsatz
1. Die Form der Bekanntgabe der Einspruchentscheidung steht im Ermessen des zuständigen FA, so dass dieses auch durch einen
Boten überbracht werden kann.
2. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden auf die Bekanntgabe durch Einlegen in den Briefkasten keine
Anwendung und sind deshalb ohne Bedeutung.
3. Eine behördliche Anordnung der Zustellung setzt voraus, dass der Wille, den betreffenden Verwaltungsakt durch förmliche
Zustellung zu übermitteln, aus dem Akteninhalt deutlich wird.
4. Wird ein Verwaltungsakt durch Einlegen in den Briefkasten bekannt gegeben, gilt die Vermutung des § 122 Abs. 2 AO nicht,
so dass er bekanntgegeben ist, wenn er derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten gelangt ist, dass diesem die Kenntnisnahme
normalerweise möglich war und von diesem auch erwartet werden konnte.
5. Die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt nicht erst, wenn der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter
tatsächlich erkannt hat, dass die Frist des § 56 Abs. 1 FGO versäumt worden ist, sondern bereits dann, wenn das Weiterbestehen
des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann.
6. Liegen Umstände vor, die zu Zweifeln Anlass geben, ob die Frist eingehalten worden ist, oder hätten Zweifel aufkommen müssen,
so fällt das Hindernis spätestens in dem Zeitpunkt weg, in dem durch eine Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des
Handelns hätte erlangt werden können. Hierfür reicht aus, dass ein Beteiligter dem säumigen Beteiligten mitteilt, dass die
Rechtsbehelfsfrist nicht eingehalten worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAF-03989
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