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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 13 K 50/14 EFG 2015 S. 1826 Nr. 21

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2 Satz 1EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1HeilprG § 1 Abs. 1 HeilprGDV § 2 Abs. 1 HeilprGDV § 7 MBKG § 1 MPhG§ 1 PhysTh-APrV § 1 Abs. 1

Gewerbesteuer-Pflicht einer Heileurythmistin

Leitsatz

  1. Zum Begriff des Gewerbebetriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG.

  2. Eine Heileurythmistin ist weder Heilpraktikerin noch Krankengymnastin.

  3. Die Betätigung einer Heileurythmistin stellt keinen ähnlichen Beruf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dar.

  4. Hinsichtlich der Ähnlichkeit zur Tätigkeit des Heilpraktikers fehlt es an der für die Ausübung dieses Berufs notwendigen staatlichen Erlaubnis; hinsichtlich der Tätigkeit eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten fehlt es an einer entsprechenden Breite und Tiefe der Ausbildung.

  5. Die Ausbildung zum Heileurythmistin zielt im Wesentlichen auf die Erlernung einer Bewegungstherapie ab, welche die Laute menschlichen Sprechens in wahrnehmbare Bewegungen umwandelt. Die Ausbildung zum Krankengymnasten oder Physiotherapeuten hat eine andere Zielrichtung.

  6. Demzufolge ist eine Heileurythmistin gewerbesteuerpflichtig.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1826 Nr. 21
EStB 2016 S. 70 Nr. 2
KÖSDI 2015 S. 19502 Nr. 10
StBW 2015 S. 891 Nr. 23
TAAAF-03979

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