Sachzuwendungen nach § 37b EStG
2015
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B. Problemlösungen
Überblick
Die nachfolgenden Problemlösungen konzentrieren sich vorwiegend auf das neue BMF-Schreiben, welches das ersetzte. Dies war erforderlich, da das alte Schreiben zuletzt für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgte. Die Divergenz zwischen Verwaltung und BFH ist nunmehr in den wichtigsten Punkten ausgeräumt.S. 11
I. Grundlegendes
Kernaussagen im BMF-Schreiben
Nur solche Zuwendungen fallen unter § 37b EStG, die betrieblich veranlasst sind. Die betrieblich veranlassten Zuwendungen werden nur in den Fällen erfasst, in denen sie beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen. Des Weiteren wird durch § 37b EStG auch keine eigenständige Einkunftsart begründet und ebenso nicht der einkommensteuerrechtliche Lohnbegriff erweitert. Die Vorschrift stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
1. Betriebliche Veranlassung
Nur Sachzuwendungen von Betrieben
Der Gesetzgeber wollte nur Sachzuwendungen von Betrieben nach § 37b EStG begünstigen. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung, und es ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut selbst. Die Nor...