Sachzuwendungen nach § 37b EStG
2015
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A. Problemanalyse
Einführung
Im Jahr 2007 wurde mit dem Jahressteuergesetz eine Regelung in das Einkommensteuergesetz eingefügt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 % (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal zu übernehmen und abzuführen. Dabei handelt es sich um § 37b EStG. Die Vorschrift soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen und für alle Beteiligten Rechtssicherheit schaffen.
Diese Regelung betrifft nur Sachzuwendungen, da deren Wert vom Empfänger häufig nur schwer zu ermitteln ist. Bei Barzuwendungen ist weiterhin keine besondere Pauschalierung der Einkommensteuer zulässig.
Die Pauschalsteuer gilt dabei die ertragsteuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger ab.
Hintergrund
Oftmals werden aus Gründen der Imagepflege im Wirtschaftsleben von Unternehmen – zur Gewinnung von Kunden, Pflege von Geschäftsbeziehungen, Pflege des Arbeitsklimas, Bindung von Kunden, als Belohnung oder aus anderen Gründen – Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Personen, die mit ihnen nicht in einem Dienstverhältnis stehen, wie beispie...