Carsten Theile
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
1. Aufl. 2015
ISBN der Online-Version: 978-3-482-77881-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65641-5
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Dokumentvorschau
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) (1. Auflage)
Teil F – Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
[§§ 1 – 28 nicht abgedruckt]
§ 29 Ergebnisverwendung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(1) | 1Die Gesellschafter haben Anspruch
auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines
Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder
Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss nach Absatz 2 oder als zusätzlicher
Aufwand aufgrund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der
Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist.
2Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der
teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so
haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den
Bilanzgewinn. |
(2) | Im
Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn
der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen
einstellen oder als Gewinn vortragen. |
(3) | 1Die
Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile.
2Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab
der Verteilung festgesetzt werden. |
(4) | 1Unbeschadet der Absätze 1 und
2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz ... |