Carsten Theile

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

1. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77881-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65641-5

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Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) (1. Auflage)

Teil D – Aktiengesetz

[§§ 1 – 57 nicht abgedruckt]

§ 58 Verwendung des Jahresüberschusses


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(1)
1Die Satzung kann nur für den Fall, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, bestimmen, dass Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind.   2Aufgrund einer solchen Satzungsbestimmung kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden.   3Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.
(2)
1Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen.   2Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur Einstellung eines größeren oder kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen.   3Aufgrund einer solchen Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere Gewinnrücklagen einstellen, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälft...