Carsten Theile
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
1. Aufl. 2015
ISBN der Online-Version: 978-3-482-77881-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65641-5
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Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) (1. Auflage)
Teil D – Aktiengesetz
[§§ 1 – 57 nicht abgedruckt]
§ 58 Verwendung des Jahresüberschusses
Tabelle in neuem Fenster öffnen
(1) | 1Die Satzung kann nur für den Fall,
dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, bestimmen, dass
Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einzustellen sind.
2Aufgrund einer solchen Satzungsbestimmung
kann höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen
eingestellt werden. 3Dabei sind Beträge,
die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab
vom Jahresüberschuss abzuziehen. |
(2) | 1Stellen Vorstand und Aufsichtsrat
den Jahresabschluss fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses,
höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen.
2Die Satzung kann Vorstand und Aufsichtsrat zur
Einstellung eines größeren oder kleineren Teils des Jahresüberschusses
ermächtigen. 3Aufgrund einer solchen
Satzungsbestimmung dürfen Vorstand und Aufsichtsrat keine Beträge in andere
Gewinnrücklagen einstellen, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des
Grundkapitals übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälft... |