Robert Buchalik

Sanieren statt Liquidieren

2. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-78981-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64042-1

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Sanieren statt Liquidieren (2. Auflage)

8. Rolle des (vorläufigen) Sachwalters

8.1. Auswahl des (vorläufigen) Sachwalters nach dem ESUG

Mit der Entscheidung über die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung oder eines Schutzschirmverfahrens bestimmt das Gericht gem. §§ 270a, 270b InsO gleichzeitig einen vorläufigen Sachwalter. Im Schutzschirmverfahren darf das Gericht von einem Vorschlag des Schuldners zum Sachwalter nur dann abweichen, wenn das Gericht den Sachwalter für offensichtlich ungeeignet hält. Das wird regelmäßig dann nicht der Fall sein, wenn er ein üblicherweise bei dem jeweiligen Insolvenzgericht bestellter Insolvenzverwalter ist. Im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung hat der Insolvenzschuldner dieses Selbstbestimmungsrecht nicht, er kann aber mit einem einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ebenfalls den Sachwalter seiner Wahl gegenüber dem Gericht durchsetzen, Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass der Sachwalter nicht offensichtlich ungeeignet ist. Es gelten die gleichen Kriterien wie beim Schutzschirmverfahren. Es empfiehlt sich deswegen in jedem Fall, die Person des Sachwalters vorher mit dem Gericht abzustimmen und sich auf Sachwalter zu fokussieren, die bei dem jeweiligen Gericht...