Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung
4. Aufl. 2015
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5. Besonderheiten rund um die beschränkte Steuerpflicht (ohne Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland)
5.1 Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
Auf Grund des sog. Schumacker-Urteils des EuGH werden beschränkt Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte nahezu ausschließlich in Deutschland versteuern (90 % ihrer Gesamteinkünfte) oder nur geringfügige, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte haben (ausländische Einkünfte jährlich 2010 bis 2012 höchstens 8.004 €, 2013 höchstens 8.130 €, 2014 höchstens 8.354 €, 2015 höchstens 8.472 und 2016 höchstens 8.652 €), mit unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. Darüber hinaus werden EU/EWR-Bürgern familienbezogene Entlastungen gewährt (u. a. Splittingtabelle/Steuerklasse III). Unberücksichtigt bleiben hierbei nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare inländische Einkünfte steuerfrei sind (§ 1 Abs. 3 Satz 4 EStG).
Anders verhält es sich bei (hier:) niederländischem Arbeitslosengeld, das in den Niederlanden besteuert wird; solche Einkünfte sind in Deutschland als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen i. S. von § 22 Nr. 1 EStG steuerbar und als ...