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Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für mehrjährige Tätigkeit
Wirtschaftlich vernünftige Gründe für Zusammenballung können ausreichend sein
Die Tarifvorschrift des § 34 EStG ermöglicht die begünstigte Besteuerung bestimmter „außerordentlicher Einkünfte“, die in § 34 Abs. 2 EStG abschließend aufgezählt werden. Dabei soll über die sog. Fünftelregelung die Progressionswirkung in solchen Fällen gemildert werden, in denen eine nachhaltige Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht eingetreten ist. Der BFH hat nun neuerlich entschieden, dass dazu bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine für die Berufstätigkeit unüblichen und speziell abgrenzbaren oder auf einem besonderen Rechtsgrund beruhenden (Sonder-)Einkünfte gegeben sein müssen.S. 6
Erweiterter Lohnzahlungszeitraum bei Stiftungsvorstand
Der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagte Kläger ist als Vorstand einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung tätig. Diese finanziert sich überwiegend aus Spenden. Zwischen dem Kläger und der Stiftung ist ein Dienstvertrag geschlossen. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 erklärten die Eheleute u. a., dass es sich bei der von der Stiftung erhaltenen Tätigkeitsvergütung um ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn für mehrere Jahre handle. Der Lohnzahlungszeitraum sei ausnahmsweise und einverständlich von zwölf...