Frage des Bestehens des Vorsteuerabzuganspruchs eines Zwangsverwalters eines Grundstücks
Leitsatz
Für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist entscheidend, ob der Unternehmer im Jahr des Leistungsbezugs mit den
Investitionsausgaben tatsächlich Umsätze ausführt, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist, bzw. wenn die tatsächliche Verwendung
noch aussteht, ob der Unternehmer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hatte, mit den Investitionsausgaben Umsätze
auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen ist. Nach erfolgter Zwangsversteigerung mit dem Objekt ausgeführte Umsätze
sind hingegen nicht mehr dem Vollstreckungsschuldner (Grundstückseigentümer) zuzurechnen. Damit scheidet der Vorsteuerabzug
aus den strittigen Rechnungen aus, weil in die am maßgeblichen Stichtag, dem und danach maßgebende Verwendungsabsicht
allein die steuerfrei erfolgte Zwangsversteigerung hatte einfließen können, welche gem. § 15 Abs. 2 UStG zum Ausschluss des
Vorsteuerabzugs führt.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1487 Nr. 17 UStB 2015 S. 218 Nr. 8 GAAAE-98737
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