VAG § 234g

Teil 4: Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Kapitel 1: Pensionskassen

Abschnitt 3: Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung [1]

§ 234g Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel [2]

(1) Pensionskassen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen.

(2) 1Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt. 2Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.

(3) 1Zur Ermittlung der Eigenmittel ist § 214 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b anzuwenden. 2In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d treten dabei die nach § 235 Absatz 1 erlassenen Vorschriften an die Stelle der nach § 217 Satz 1 erlassenen Vorschriften.

(4) Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.

Fundstelle(n):
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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2672) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 234g eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2672) mit Wirkung v. .