Fallsammlung Einkommensteuer
18. Aufl.
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Kapitel 11: Veranlagung von Ehegatten
Vorbemerkungen
Die Veranlagungsarten betreffen nur das Veranlagungsverfahren, nicht das Abzugsverfahren (z. B. Lohnsteuer).
Gesetzliche Grundlage jeder Veranlagung ist § 25 EStG. Als Grundsatz gilt die Einzelveranlagung als Ausfluss der Individualbesteuerung.
Nur für Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz. Sie haben bis VZ 2012 ein Wahlrecht zwischen der
getrennten Veranlagung gem. § 26a EStG,
Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG und der
besonderen Veranlagung gem. § 26c EStG für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung.
Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht vor, ist eine Einzelveranlagung durchzuführen.
Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung:
Es muss eine rechtsgültige Ehe bestehen,
die Ehegatten müssen beide unbeschränkt steuerpflichtig sein (gem. § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG oder § 1a EStG; EU-/EWR-Staaten),
die Ehegatten dürfen nicht dauernd getrennt leben.
Diese Voraussetzungen müssen gleichzeitig zu Beginn des VZ vorgelegen haben oder im Laufe des VZ eingetreten sein. Gem. § 2 Abs. 8 EStG sind die Ehegattenregelungen auf Lebenspartner entsprechend anzuwenden.
Wurde das Wahlrecht nicht ausgeübt, wird gem. § 26 Abs. 3 EStG die Zusammenveranlagung unterstellt.
Wird das Wahlrecht ausgeübt, so erfolgt aufgrund ...