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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 538/13 EFG 2015 S. 1091 Nr. 13

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1EStG § 9 Abs. 1 2008 § 33 Abs. 1 Fassung 2008 ZPO § 771ZPO § 522 Abs. 2

Keine Abzugsfähigkeit der Teilherstellungskosten für eine Dachgeschosswohnung als Werbungskosten bei nicht fehlender Glaubhaftmachung der Vermietungsabsicht

Vergebliche Aufwendungen

Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz

1. Die in Zusammenhang mit dem Erwerb einer zu sanierenden und herzustellenden Wohnung entstandenen vergeblichen Aufwendungen sind wegen fehlenden Nachweises einer ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsabsicht nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig, wenn bereits zu Beginn des vorherigen Veranlagungszeitraums aufgrund der – auch der Fertigstellung der Wohnung entgegenstehenden – erheblichen Baumängel zweifelhaft ist, ob und gegebenenfalls wann die Wohnung vermietet werden kann.

2. Im Rahmen der Prüfung, ob eine ernsthafte Vermietungsabsicht hinreichend nachgewiesen ist, kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige möglicherweise ohne sein Verschulden an der Aufnahme konkreter Vermietungsbemühungen einer noch nicht fertiggestellten Wohnung gehindert war, weil wie im Streitfall bis zur Versteigerung der Dachgeschosswohnung niemals absehbar war, wann die seit längerem leerstehende Wohnung fertiggestellt und vermietbar sein würde.

3. Wird die Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks angeordnet, auf der sich die erworbene mit Baumängeln behaftete Dachgeschosswohnung befindet, und schließlich die Zwangsversteigerung betrieben, so dass der Steuerpflichtige nur im Wege der Drittwiderspruchsklage gegenüber der betreibenden Gläubigerbank die Einstellung der Zwangsvollstreckung in die erworbene Eigentumswohnung im Dachgeschoss und einen Lastenfreistellungsanspruch geltend machen kann, sind die nachgewiesenen Zivilprozesskosten der 1. Instanz (Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.

4. Die Abzugsfähigkeit der Zivilprozesskosten in Zusammenhang mit der zweiten Instanz im Rahmen des § 33 EStG scheitert, wenn die eingelegte Berufung vor dem Zivilgericht aus ex-ante Sicht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 51
DStRE 2016 S. 141 Nr. 3
EFG 2015 S. 1091 Nr. 13
EStB 2015 S. 425 Nr. 11
RAAAE-96263

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