Keine Abzugsfähigkeit der Teilherstellungskosten für eine Dachgeschosswohnung als Werbungskosten bei nicht fehlender Glaubhaftmachung
der Vermietungsabsicht
Vergebliche Aufwendungen
Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Die in Zusammenhang mit dem Erwerb einer zu sanierenden und herzustellenden Wohnung entstandenen vergeblichen Aufwendungen
sind wegen fehlenden Nachweises einer ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsabsicht nicht bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung als Werbungskosten abzugsfähig, wenn bereits zu Beginn des vorherigen Veranlagungszeitraums aufgrund der –
auch der Fertigstellung der Wohnung entgegenstehenden – erheblichen Baumängel zweifelhaft ist, ob und gegebenenfalls wann
die Wohnung vermietet werden kann.
2. Im Rahmen der Prüfung, ob eine ernsthafte Vermietungsabsicht hinreichend nachgewiesen ist, kommt es nicht darauf an, ob
der Steuerpflichtige möglicherweise ohne sein Verschulden an der Aufnahme konkreter Vermietungsbemühungen einer noch nicht
fertiggestellten Wohnung gehindert war, weil wie im Streitfall bis zur Versteigerung der Dachgeschosswohnung niemals absehbar
war, wann die seit längerem leerstehende Wohnung fertiggestellt und vermietbar sein würde.
3. Wird die Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks angeordnet, auf der sich die erworbene mit Baumängeln behaftete
Dachgeschosswohnung befindet, und schließlich die Zwangsversteigerung betrieben, so dass der Steuerpflichtige nur im Wege
der Drittwiderspruchsklage gegenüber der betreibenden Gläubigerbank die Einstellung der Zwangsvollstreckung in die erworbene
Eigentumswohnung im Dachgeschoss und einen Lastenfreistellungsanspruch geltend machen kann, sind die nachgewiesenen Zivilprozesskosten
der 1. Instanz (Anwalts-, Gerichts- und Gutachterkosten) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen,
wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.
4. Die Abzugsfähigkeit der Zivilprozesskosten in Zusammenhang mit der zweiten Instanz im Rahmen des § 33 EStG scheitert, wenn
die eingelegte Berufung vor dem Zivilgericht aus ex-ante Sicht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine hinreichenden
Erfolgsaussichten hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 6 Nr. 51 DStRE 2016 S. 141 Nr. 3 EFG 2015 S. 1091 Nr. 13 EStB 2015 S. 425 Nr. 11 RAAAE-96263
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