Gesetze: SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 144 Abs. 1 S. 1; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 144 Abs. 3 Nr. 2b; SGB III (in der vom bis zum geltenden Fassung) § 144 Abs. 6; SGB III (in der seit geltenden Fassung) 159 Abs. 6
Leitsatz
Leitsatz:
1. Ein Rechtsirrtum begründet nicht das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F.. Ein wichtiger Grund muss objektiv vorliegen.
2. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum über Verhaltenspflichten oder über das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann als eine besondere Härte zur Verkürzung einer Sperrzeit führen. Dies betrifft jedoch nur diejenigen Fälle, in denen der Gesetzgeber die Reduzierung der Sperrzeit beim Vorliegen einer besonderen Härte ausdrücklich vorgesehen hat.
Fundstelle(n): XAAAE-96047
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