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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1154/13

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

Nachträgliches Bekanntwerden von Tatsachen im Sinne des § 173 Abs. 1 AO

Leitsatz

Bei dem Bezug einer im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge vereinbarten lebenslangen Versorgungsleistung handelt es sich um einen Dauersachverhalt, dessen Umstände nicht durch eine Archivierung von damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen im Keller bzw. im Archiv unbekannt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerfall wegen eines Wechsels in der Zuständigkeit der Finanzbehörden im sog. aktenlosen Veranlagungsverfahren übernommen wird.

Fundstelle(n):
AO-StB 2015 S. 258 Nr. 9
DStR 2016 S. 10 Nr. 21
DStRE 2016 S. 811 Nr. 13
KÖSDI 2015 S. 19472 Nr. 9
KÖSDI 2016 S. 19954 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2015 S. 2486
Ubg 2016 S. 630 Nr. 10
Ubg 2016 S. 693 Nr. 11
HAAAE-95854

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