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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 264/13

Gesetze: AO § 149 Abs. 1 Satz 2, AO § 110, AO § 169, AO § 171 Abs. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8

Einkommensteuer, Abgabenordnung: "Aufforderung" zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, Veranlagungsmitteilung des Finanzamts

Leitsatz

1. Eine verbindliche Aufforderung nach § 149 Abs. 1 S. 2 AO, die typischerweise ergeht, wenn es Unklarheiten oder Streit über das Bestehen einer Steuerpflicht gibt, ist im Wege der Auslegung zu unterscheiden von einem bloßen Realakt der Behörde, durch den der Empfänger lediglich an seine gesetzliche Erklärungspflicht erinnert werden soll.

2. Das Schreiben des Finanzamtes, in dem es - in Abkehr von einer zuvor im Hinblick auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung erklärten Ablehnung - mitteilt, eine Veranlagung unter Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist kein selbständiger Verwaltungsakt und kann ohne weiteres widerrufen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAE-95841

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