Erweiterte Gewerbeertragskürzung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft bei Verkauf des einzigen Grundstücks
Liquidationsbeschluss und anschließender Ausübung von Tätigkeiten ausschließlich im Zusammenhang mit der Liquidation
Leitsatz
1. Bei unterjähriger Veräußerung des einzigen Grundstücks einer grundstücksverwaltenden gewerblich geprägten Personengesellschaft
kann für den gesamten Erhebungszeitraum die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG in Anspruch
genommen werden, wenn für die Gesellschaft bereits am Tage des Grundstücksverkaufs die Auflösung beschlossen wird, die in
Liquidation befindliche Gesellschaft nach Übergang von Nutzen und Lasten überhaupt keiner relevanten Geschäftstätigkeit mehr
nachgeht, sie sich auf die nötigen Liquidierungsmaßnahmen (u. a. Abwicklung bzw. Überleitung der Mietverhältnisse, Einziehung
von Mietzahlungen für Monate nach Nutzen- und Lastenwechsel) beschränkt und nicht mehr werbend tätig ist, insbesondere auch
kein Kapitalvermögen mehr aktiv verwaltet. Insoweit ist es unschädlich, wenn die Klägerin als gewerblich geprägte Personengesellschaft
auch noch über den Erhebungszeitraum hinaus als gewerbliche Mitunternehmerschaft anzusehen ist.
2. Die erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG sind einschränkend dahingehend auszulegen,
dass nur solche Tätigkeiten relevant sind, die nach einkommensteuerlichen Wertungen zu steuerbaren Einkünften führen würden.
Das Innehaben unverzinslicher Forderungen und deren Einziehung kann nicht als Verwaltung eigenen Kapitalvermögens verstanden
werden, da insoweit eine Erzielung von Erträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG ausgeschlossen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 8 Nr. 45 DStRE 2015 S. 1506 Nr. 24 EFG 2015 S. 1468 Nr. 17 EStB 2016 S. 71 Nr. 2 GmbH-StB 2015 S. 293 Nr. 10 StBW 2015 S. 689 Nr. 18 Ubg 2016 S. 42 Nr. 1 LAAAE-95831
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