Abgrenzung zwischen Veräußerung und Rückabwicklung bei der Rückübertragung von Kommanditanteilen an geschlossenen Immobilienfonds
wirtschaftsgutbezogene Ermittlung des Veräußerungsgewinns
anteilige Anschaffungskosten als Veräußerungspreis
Leitsatz
1. Aus dem Umstand, dass die Rückübertragung von Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds mit Sammelklagen
auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung zusammenhängen, ergibt sich noch nicht zwangsläufig, dass sich eine Rückübertragung
der Kommanditanteile im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts vollziehen muss
und eigenständige Veräußerungsgeschäfte ausgeschlossen sind. Maßgeblich hierfür sind vielmehr die jeweiligen Umstände der
Rückübertragung im Einzelfall, wobei u. a. zu berücksichtigen ist, auf wessen Veranlassung und an welche Person die Übertragung
der Kommanditanteile erfolgt.
2. Eine Rückabwicklung liegt nicht vor, wenn von einer solchen in den zugrunde liegenden Verträgen nicht die Rede ist und
die Anteile auch nicht auf den Schadensersatzpflichtigen, sondern auf eine dritte Gesellschaft übertragen werden, die weder
am Beitritt zu den Fonds noch an deren Verwaltung beteiligt war.
3. Bei einer Veräußerung der Fondsanteile nach Ablauf eines, aber vor Ablauf von zehn Jahren werden von der Steuerpflicht
die Veräußerungsgewinne aus Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten erfasst, die sich im Vermögen des Fonds sowie im
Vermögen anderer Grundstücksgesellschaften befinden, an denen der Fonds beteiligt ist.
4. Die Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist wirtschaftsgutbezogen vorzunehmen. Dies gilt auch
im Falle des § 23 Abs. 1 S. 4 EStG bei der Anschaffung und Veräußerung von Beteiligungen an Personengesellschaften für die
Anteile an den Wirtschaftsgütern.
5. Sofern die Veräußerungspreise i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 EStG für die einzelnen Anteile an den Wirtschaftsgütern nicht festzustellen
sind, sind diese gem. § 162 Abs. 1 AO zu schätzen. Als Veräußerungspreis für die Anteile an den Immobilien sind die für diese
von der Fondsgesellschaft aufgewandten anteiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten des ausscheidenden Beteiligten anzusetzen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1447 Nr. 17 EStB 2016 S. 72 Nr. 2 IAAAE-94351
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