1) Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange kein selbständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer
oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt.
2) Der Bodenschatz eines vormals land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks wird als selbständiges Wirtschaftsgut
des Privatvermögens veräußert, wenn der Erwerber, der auf den Nachbargrundstücken bereits vergleichbare Bodenschätze abgräbt,
das Grundstück mit der Absicht eines zeitnahen Abbaus des Bodenschatzes erwirbt und für den Bodenschatz ein gesonderter Kaufpreisanteil
ausgewiesen ist; für die Beurteilung ist unerheblich, dass die Planung sich im nach hinein zeitlich verzögert.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1265 Nr. 15 KÖSDI 2015 S. 19460 Nr. 9 CAAAE-93945
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