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StuB Nr. 13 vom Seite 508

Minderheitenanteil am Zwischenergebnis

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Die T ist am mit einem Stammkapital von 100 gegründet worden. An ihr sind M mit 60 % und Minderheiten (MI) mit 40 % beteiligt. Unmittelbar nach Gründung ergibt sich folgendes Konsolidierungsbild:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
M
T
Summe
S
H
Konzern
Beteil.
60
60
60
0
Geld
100
100
200
200
Summe
160
100
260
200
EK Mehrh.
160
100
260
100
160
MI
0
40
40
Summe
160
100
260
200
100
100

Am veräußert M eine nicht aktivierte Marke zum Verkehrswert von 100 an T, da T auf Basis dieser Marke ab 02 operativ tätig sein soll.

II. Fragestellung

Welche Auswirkungen ergeben sich für die Aufteilung des Eigenkapitals auf Minderheit einerseits und M bzw. deren Gesellschafter andererseits?

III. Lösungshinweise

1. Fehlende explizite Regelung

Die Behandlung der Anteile anderer Gesellschafter (Minderheiten) ist in § 307 HGB geregelt. Gem. Abs. 1 ist der Ausgleichsposten im Eigenkapital zu erfassen und zwar i. H. des Anteils der Minderheit am Eigenkapital. Abs. 2 bestimmt, dass der Minderheitenanteil am Jahresergebnis nach dem Jahresüberschuss/Fehlbetrag auszuweisen ist.

Nicht ausdrücklich geregelt ist aber, wie nach § 304 HGB zu eliminierende Zwischenergebnisse auf die beiden Eigenkapitalgebergruppen aufzuteilen sind....