Kein Akteneinsichtsrecht in Unterlagen, die dem Steuergeheimnis unterliegen; Verlust des Rügerechts bei unentschuldigtem Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung
Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 78 Abs. 1, FGO § 96 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 119 Nr. 1, FGO § 124 Abs. 2, FGO § 128 Abs. 2, FGO § 155, AO § 30, AO § 104, ZPO § 46,ZPO § 47, ZPO § 227, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 101, GG Art. 103
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und wird daher durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor oder sind nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt.
2 1. Soweit die Kläger geltend machen, das Finanzgericht (FG) habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG— i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, weil es die mündliche Verhandlung am trotz ihres Terminverlegungsantrags vom in ihrer Abwesenheit durchgeführt habe, fehlt es an einer schlüssigen Rüge.
3 a) Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein gerichtlicher Termin nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Liegen erhebliche Gründe i.S. von § 227 ZPO vor, verdichtet sich die nach dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht (vgl. z.B. , BFH/NV 2010, 671, Rz 4). Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten unerwartet erkrankt ist. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung des Bevollmächtigten ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass von dem Bevollmächtigten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reicht hierfür nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584, unter II.2.a, und vom VII B 66/03, BFH/NV 2004, 796, unter II.1.). Nach § 227 Abs. 2 ZPO sind die Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen.
4 b) Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Wird ein Antrag auf Terminsverlegung „in letzter Minute“ gestellt, müssen die Beteiligten mit einer Prüfung ihres Antrags unter jedem in Frage kommenden Gesichtspunkt rechnen und von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag ggf. auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann. Notwendig ist in derartigen eiligen Fällen daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder zumindest eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1584, unter II.2.b, und vom IX B 171/03, BFH/NV 2005, 1578, unter 1.a).
5 c) Im Streitfall ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht, dass bei Anlegung dieser Maßstäbe das FG den anberaumten Verhandlungstermin hätte verlegen müssen. Denn der Prozessbevollmächtigte, der in dem hier zu beurteilenden Rechtsstreit Prozessbevollmächtigter seiner Ehefrau und zugleich Kläger in eigener Sache ist, verwies zur Begründung des Terminverlegungsantrags vom ausschließlich auf ein mitübersandtes ärztliches Attest vom , in dem ihm bescheinigt wurde, dass er „in der Zeit vom bis einschließlich arbeitsunfähig erkrankt“ sei. Nähere Angaben zu der geltend gemachten Erkrankung waren weder in dem Terminverlegungsantrag vom noch in dem beigefügten ärztlichen Attest vom enthalten. Auf dieser Basis war das FG nicht in der Lage, sich ein hinreichend sicheres Bild vom Gesundheitszustand des Prozessbevollmächtigten zu machen.
6 d) Der Vorsitzende war —entgegen der Meinung der Kläger— nicht gehalten, vor der mündlichen Verhandlung vom nochmals zur Glaubhaftmachung der vorgeblichen Verhandlungsunfähigkeit aufzufordern. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger bei einem Terminverlegungsantrag am Tag vor der mündlichen Verhandlung —auch unter Berücksichtigung der vorhandenen modernen Kommunikationsmittel— stets die Gründe für die beantragte Terminsverlegung schon mit der Antragstellung glaubhaft machen muss (dies bejahend (PKH), nicht veröffentlicht, unter II.2.c; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 91 FGO Rz 129, 133). Jedenfalls war dies hier zu fordern. Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Kläger —in Abgrenzung zu den BFH-Beschlüssen vom IX B 178/12 (BFH/NV 2013, 762, Rz 4) und vom IX B 71/13 (BFH/NV 2014, 175, Rz 3)— kurz vor dem Terminverlegungsantrag einen erneuten wegen Prozessverschleppung unzulässigen Befangenheitsantrag gestellt hatten (dazu unten 7.b), zudem der Terminverlegungsantrag erst am frühen Nachmittag des Tages vor der anberaumten Verhandlung einging und das FG keine Kenntnis über die Art der Erkrankung hatte.
7 2. Soweit die Kläger geltend machen, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) dadurch verletzt, dass es ihnen, den Klägern, die Akteneinsicht in den neunseitigen Ermittlungsbericht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) vorenthalten habe, ist diese Rüge ebenfalls nicht schlüssig erhoben.
8 a) Nach § 78 Abs. 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausdruck des in § 96 Abs. 2 FGO normierten prozessrechtlichen Grundsatzes, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden kann, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten, und dient damit der Verwirklichung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. z.B. , BFH/NV 2012, 56, Rz 7). Hat das FG einen Antrag auf Akteneinsicht zu Unrecht abgelehnt und seine Entscheidung (auch) auf diesen Teil der Akten gestützt, kann der davon betroffene Beteiligte die hierin liegende Gehörsverletzung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen (Thürmer in HHSp, § 78 FGO Rz 170).
9 b) Die Kläger legen jedoch in der Beschwerdebegründung nicht dar, dass das FG seine Entscheidung auf diese Aktenteile gestützt hat. Im Gegenteil hat das FG diese ihm zugeleiteten Unterlagen an das FA zurückgesandt, weil dies aus Sicht des FG nach § 30 der Abgabenordnung (AO) zum Schutz der Verhältnisse Dritter erforderlich war.
10 c) Abgesehen davon begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör lediglich das Recht der Beteiligten, in die Gerichtsakten und die vom Gericht als Grundlage seiner Entscheidung als notwendig erachteten und hierfür vorgelegten oder beigezogenen Akten Einsicht zu nehmen (, BFH/NV 2004, 511, unter II.2.). Die Belange Dritter sind nach § 30 AO auch im Rahmen des § 78 FGO geschützt (vgl. z.B. , BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter III.2.c bb; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 78 Rz 4). Sollten nach § 30 AO geschützte Verhältnisse Dritter versehentlich an das FG gelangen, hat das FG diese Vorgänge vor der Einsichtnahme Beteiligter an die Behörde zurückzusenden. Ein Akteneinsichtsrecht besteht insoweit nicht (Stalbold in Beermann/ Gosch, FGO § 78 Rz 28).
11 3. Ebenso ist die Rüge, ein Verfahrensfehler sei darin zu sehen, dass das FG den Kläger unter Verstoß gegen § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) um die lückenlose Übersendung seines anwaltlichen Terminkalenders des Jahres 2001 aufgefordert habe, nicht ordnungsgemäß bezeichnet.
12 a) Hierin könnte allenfalls dann ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des FG erblickt werden, wenn es aus der vom Kläger ggf. zu Recht nach § 104 AO verweigerten Vorlage dieser Unterlagen (vgl. dazu , BFHE 227, 338, BStBl II 2010, 455, Rz 45) Schlüsse zu Lasten der Kläger gezogen hätte (vgl. Schuster in HHSp, § 104 AO Rz 19).
13 b) In der Beschwerdebegründung haben die Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass das FG aus der Nichtvorlage des vollständigen Terminkalenders des Jahres 2001 Schlussfolgerungen zu ihren Lasten gezogen hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass das FG die Nichtvorlage zu Lasten der Kläger gewürdigt hat. Vielmehr gewann es seine Überzeugung, wonach kein intensiver Mandantenverkehr stattfand, ausschließlich aus den ihm vorgelegten Unterlagen.
14 4. Die Rüge, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen, weil es den im Schriftsatz vom angebotenen Zeugenbeweis auf Vernehmung von Frau . nicht nachgekommen sei, greift nicht durch.
15 a) Der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom III B 47/12, BFH/NV 2013, 1438, Rz 3). Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein fachkundig vertretener Beteiligter das Übergehen eines Beweisantrages im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde auch dann nicht mehr mit der Verfahrensrüge angreifen, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint (, BFH/NV 2005, 1576, unter 3.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 103). Nach Auffassung des beschließenden Senats gilt dies unabhängig davon, ob der Prozessbevollmächtigte der mündlichen Verhandlung ohne jegliche Begründung oder ohne eine die Terminsänderung rechtfertigende Begründung fernbleibt.
16 b) Danach haben die Kläger im Streitfall ihr Rügerecht verloren. Zum einen konnte der Prozessbevollmächtigte aus der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom ohne Vorliegen eines Beweisbeschlusses ersehen, dass das FG nicht beabsichtigt, den angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. Danach hätten die Kläger dieses Unterlassen rechtzeitig rügen können (vgl. , BFH/NV 2004, 180, m.w.N.). Zum anderen sind die Kläger ohne eine die Terminsänderung rechtfertigende Begründung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen (dazu oben 1.).
17 c) Es kann daher dahinstehen, ob der genannte Beweisantrag vom —wie vom FG ausgeführt— nicht hinreichend substantiiert war (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499, unter II.4.g, und vom VI B 118/04, BFHE 216, 409, BStBl II 2007, 538, unter 2.).
18 5. Soweit die Kläger geltend machen, das FG habe ihren Anspruch auf ein faires Verfahren und das Rechtsstaatsprinzip verletzt, weil es einerseits den Kläger unter Verstoß gegen § 203 StGB um lückenlose Übersendung des anwaltlichen Terminkalenders des Jahres 2001 aufgefordert habe, andererseits dem im Schriftsatz vom angebotenen Zeugenbeweis nicht nachgekommen sei, liegt ein solcher Verstoß nicht vor.
19 a) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes den Anspruch auf ein faires Verfahren als „allgemeines Prozessgrundrecht“ ab (vgl. z.B. , Neue Juristische Wochenschrift 2014, 205). Danach darf sich das Gericht nicht widersprüchlich verhalten, insbesondere darf es aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten.
20 b) Das von den Klägern bezeichnete Verhalten des FG ist jedoch nicht widersprüchlich oder fehlerhaft. Zum einen zog das FG bei der Entscheidungsfindung aus der Nichtvorlage des vollständig angeforderten Terminkalenders des Jahres 2001 keine Schlüsse zu Lasten der Kläger (dazu oben 3.). Zum anderen hat der Kläger infolge seines prozessualen Verhaltens das Recht verloren, die nicht erfolgte Zeugeneinvernahme als Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht zu rügen (dazu oben 4.).
21 6. Ebenso ist die Rüge, das FG habe wegen des nicht erfolgten Hinweises auf die nicht ausreichende Substantiierung des Beweisantrags vom (§ 76 Abs. 2 FGO) eine Überraschungsentscheidung getroffen, nicht erfolgreich.
22 Ein fachkundig vertretener Beteiligter, der nicht an der vom Gericht anberaumten mündlichen Verhandlung teilnimmt, begibt sich selbst seiner Gehörsrechte (vgl. , BFH/NV 2009, 412; Lange in HHSp, § 119 FGO Rz 227). Er kann nicht mehr rügen, das FG habe eine Gehörsverletzung begangen, weil es unter Verstoß gegen § 76 Abs. 2 FGO überraschenderweise einen Beweisantrag zu Unrecht als unsubstantiiert abgelehnt habe (vgl. dazu auch oben 4.a).
23 Danach kann dahinstehen, ob und inwieweit das FG in solchen Fällen im Rahmen seiner Hinweis- und Fürsorgepflicht aus § 76 Abs. 2 FGO auf eine Vervollständigung oder Präzisierung des Beweisantrags hinwirken muss (vgl. dazu z.B. , BFH/NV 2002, 1457, unter 4.b).
24 7. Das FG hat auch nicht den Anspruch der Kläger auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 FGO i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, weil an dem FG-Urteil die von den Klägern wegen der Besorgnis der Befangenheit (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO) abgelehnten Richter mitgewirkt haben.
25 a) Grundsätzlich hat das FG über ein solches Ablehnungsgesuch durch gesonderten Beschluss ohne Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 46, 47 ZPO). Hat das FG ein Ablehnungsgesuch in dieser Form zurückgewiesen, kann eine hierauf gestützte Besetzungsrüge nur dann Erfolg haben, wenn der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 1622, unter 1.a, m.w.N.).
26 Eines gesonderten Beschlusses bedarf es allerdings nicht, wenn das Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs oder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässig ist. In solchen Fällen kann das Gericht —unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Abgabe dienstlicher Äußerungen (vgl. § 44 Abs. 3 ZPO)— in den Urteilsgründen darlegen, dass es das Ablehnungsgesuch für unzulässig hält (vgl. z.B. , BFH/NV 2007, 97).
27 b) Soweit das FG den Befangenheitsantrag der Kläger vom in seinem Urteil unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden als rechtsmissbräuchlich und damit offensichtlich unzulässig zurückgewiesen hat, liegt hierin kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter. Das FG konnte das gesamte prozessuale Verhalten der Kläger —wie geschehen— dahingehend würdigen, dass sie mit dem erneuten Befangenheitsantrag vom nur eine Entscheidung in der Sache verhindern und damit den Prozess verschleppen wollten (vgl. , BFH/NV 1994, 325, unter 1.).
28 So hatten die Kläger im zweiten Rechtsgang vor dem Ablehnungsgesuch vom bereits vier Befangenheitsanträge gestellt, die alle durch gesonderte Beschlüsse des FG zurückgewiesen wurden. Drei dieser vier Beschlüsse griffen die Kläger weiter erfolglos mit Anhörungsrügen bzw. Gegenvorstellungen an. Das fünfte Ablehnungsgesuch vom ging erst bei Gericht ein, als der Terminänderungsantrag vom mit Verfügung des Vorsitzenden vom abgelehnt wurde. Ferner haben die Kläger mit Schriftsatz vom nochmals einen Verlegungsantrag gestellt.
29 Hinzu kommt, dass der von den Klägern im Befangenheitsantrag vom erhobene Vorwurf unsubstantiiert ist, der Vorsitzende habe bei der Gewährung der Akteneinsicht mit zweierlei Maß gemessen, weil er einerseits den Klägern die Akteneinsicht in den kompletten Ermittlungsbericht des FA zu Unrecht verweigert (dazu oben 2.), andererseits jedoch die vom Kläger überreichten Mandantenlisten und anwaltliche Terminkalender dem FA zugesandt habe. Zu dem ersten Vorwurf hat das FG bereits in dem gegen die Richterin XY gerichteten Ablehnungsverfahren mit Beschluss vom Stellung genommen (vgl. dazu nachfolgend c bb), zu dem zweiten Vorwurf fehlt jeglicher Vortrag dazu, aus welchen Gründen vom Berufsträger freiwillig ausgehändigte Unterlagen im finanzgerichtlichen Verfahren nicht verwertbar sein sollen (vgl. dazu , BFH/NV 2001, 811; Schuster in HHSp, § 102 AO Rz 47, 62, § 104 AO Rz 20).
30 c) Soweit die Ausführungen in der Beschwerdebegründung dahingehend zu verstehen sein sollten, dass das FG den Anspruch auf den gesetzlichen Richter auch deshalb verletzt habe, weil es in den gesonderten Beschlüssen die Befangenheitsanträge zu Unrecht zurückgewiesen habe, fehlt es an einer schlüssigen Rüge.
31 aa) Eine solche Besetzungsrüge kann nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuches greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom III B 14/03, BFH/NV 2004, 224, unter 2.b).
32 bb) Solche schwerwiegenden Verstöße legen die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht dar.
33 Soweit sie vortragen, der Vorsitzende habe dem FA im Zuge der Erweiterung der Klage auf das Streitjahr 2001 einen verdeckten Rechtsrat erteilt, wiederholen sie den Grund, der in dem gegen den Vorsitzenden gerichteten Befangenheitsgesuch vom gerügt und vom FG ohne Mitwirkung des Vorsitzenden in dem Beschluss vom gewürdigt wurde. Soweit sie ausführen, ein die Befangenheit begründender Umstand liege darin, dass der Vorsitzende den Kläger unter Verstoß gegen § 203 StGB und unter Bezugnahme auf den zur lückenlosen Vorlage des anwaltlichen Terminkalenders des Jahres 2001 aufgefordert habe, ist dieser Grund bereits in dem gegen den Vorsitzenden gerichteten Ablehnungsgesuch vom gerügt und vom FG ohne Mitwirkung des Vorsitzenden in dem Beschluss vom gewürdigt worden. Soweit sie vorbringen, den Klägern sei die Einsicht in den neunseitigen Ermittlungsbericht des FA zu Unrecht verwehrt worden, handelt es sich hierbei um den Grund, der bereits in dem gegen die Richterin XY gerichteten Ablehnungsgesuch vom geltend gemacht und vom FG ohne Mitwirkung dieser Richterin in dem Beschluss vom gewertet wurde.
34 Damit wiederholen sie im Wesentlichen nur die Gründe, die sie in ihren Befangenheitsanträgen vor dem FG geltend gemacht haben, ohne sich damit auseinanderzusetzen, warum die in dem jeweiligen Beschluss vorgenommene Würdigung des FG willkürlich sein soll. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der Beschlüsse wird hiermit nicht dargelegt (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2004, 224, unter 2.b; Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 119 Rz 41.9). Im Übrigen bemerkt der Senat, dass sich eine greifbare Gesetzeswidrigkeit auch nicht aus den finanzgerichtlichen Würdigungen entnehmen lässt. Das FG hat in seinen Beschlüssen umfänglich zu den vorgetragenen Befangenheitsgründen Stellung genommen; sachfremde Erwägungen sind nicht erkennbar.
35 8. Schließlich hat die Nichtzulassungsbeschwerde auch keinen Erfolg, soweit die Kläger einen Verfahrensfehler mit der Begründung geltend machen, das FG habe entgegen § 76, § 96 FGO den Sachverhalt fehlerhaft ermittelt bzw. erfasst und gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen.
36 a) Die Rüge des Verstoßes gegen den Inhalt der Akten stellt nur dann einen Verfahrensfehler dar, wenn hiermit die Nichtbeachtung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO geltend gemacht wird, wonach das Gericht nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Die Rüge eines derartigen Verfahrensverstoßes setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (Senatsbeschluss vom III B 66/11, BFH/NV 2012, 1631, Rz 18).
37 b) Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt. Die von den Klägern im Einzelnen aufgeführten Fehler des FG bei der Sachverhaltserfassung sowie angeführten vermeintlichen Denkfehler stellen in Wahrheit Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils dar. Damit kann die Revisionszulassung aber nicht erreicht werden, weil das Institut der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten. Insbesondere stellen Verstöße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar, und zwar auch dann, wenn sich diese Fehler auf die Würdigung von Tatsachen erstrecken; sie sind deshalb der Nachprüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen (, BFH/NV 2015, 348, Rz 8).
38 9. Von einer Wiedergabe des Sachverhalts und von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
39 10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1102 Nr. 8
WAAAE-93746