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Track 09 | Verjährung: Erleichterte Feststellung von Verlustvorträgen
Ein verbleibender Verlustvortrag nach § 10d EStG kann nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann gesondert festgestellt werden, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr erlassen werden kann. Praktische Bedeutung hat dies vor allem für Steuerpflichtige, die sich in Ausbildung befinden oder vor kurzem ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Ein Nichtanwendungsgesetz ist aber schon in Sicht.
Auch das nächste Urteil, das wir Ihnen jetzt vorstellen, ist zu Gunsten der Steuerzahler ergangen. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat die Geltendmachung von Verlustvorträgen in zurückliegenden Jahren vereinfacht. Leider sieht es aber ganz so aus, als sollte die erfreuliche Entscheidung einmal mehr durch ein Nichtanwendungsgesetz ausgehebelt werden. Dazu später mehr. Sehen wir uns jetzt erst einmal den jüngsten Richterspruch an.
Verluste können bekanntlich nur dann in späteren Jahren steuerlich nutzbar gemacht werden, wenn sie zuvor nach § 10d EStG gesondert festgestellt worden sind. Vor diesem Hintergrund hat der Präsidenten-Senat des BFH, dem Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff vorsitzt, jetzt entschieden: Ein verbleibender Verlustvortrag i...