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RENO Nr. 12 vom Seite 10

Neuregelungen von anwaltlichen Informationspflichten

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist bereits am in Kraft getreten. Um Verbraucher vor unseriös arbeitenden Inkassodienstleistern zu schützen, wurden zum bestimmte Informationspflichten in das Rechtsdienstleistungsgesetz aufgenommen. Durch eine Änderung der BRAO gelten diese Pflichten seit dem auch für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen.

Der neue § 43d BRAO

Seit dem gelten die im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verankerten Darlegungs- und Informationspflichten für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen. Der neu in die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) eingefügte § 43d fordert u. a. bei der Geltendmachung von Forderungen:

  • Angabe des Forderungsgrundes bei Verträgen,

  • Darlegung des Vertragsgegenstandes,

  • Nennung des Datums des Vertragsschlusses,

  • konkrete Zinsberechnung sowie

  • auf Anfrage Informationen über die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

§ 43d Abs. 1 BRAO bezieht sich wie § 11a Abs. 1 RDG auf die Einziehung jeder Forderung, sofern dies auf fremde Rechnung geschieht. Gemäß § 2 Abs. 2 RDG handelt es sich bei der „Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als...

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