Arbeitshilfe Mai 2017

Ausgleichszahlung nach § 1587 BGB an den geschiedenen Ehegatten ist nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar?

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Sind Aufwendungen für eine gemäß § 1587o BGB geleistete Ausgleichszahlung, die der Kläger an seine geschiedene Ehefrau als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich erbracht hat, als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG zu berücksichtigen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB JAAAE-92667