Lehrbuch Einkommensteuer
21. Aufl. 2015
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Anhang 2:
6.3.2.1 Begünstigter Personenkreis
6.3.2.1.1 Unmittelbar begünstigte Personen
3001Als unmittelbar begünstigte Personen kommen in Betracht:
Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) und Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 10a Abs. 1 Satz 3 EStG; Rz. 2 und 3 des BStBl 2013 I 1022). Hierzu gehört der in der Anlage 1 Abschnitt A des aufgeführte Personenkreis.
3002Zu den in Anlage 1 Abschn. A des (BStBl 2013 I 1022) aufgeführten Pflichtversicherten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung gehören insbesondere:
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Hierzu gehören auch geringfügig beschäftigte Personen, die nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreit sind (Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen);
Helfer im Bundesfreiwilligendienst (Nr. 10 der Anlage 1 Abschn. A);
Selbstständige (z. B. Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Handwerker und Hausgewerbetreibende sowie...