Lehrbuch Einkommensteuer
21. Aufl. 2015
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Kapitel 12: Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern
228112.1 Allgemeines
Die Vorschrift des § 25 EStG bestimmt als Grundsatz die Einzelveranlagung eines jeden Steuerpflichtigen. Das bedeutet, dass jede Person grundsätzlich nur mit dem von ihr selbst bezogenen zu versteuernden Einkommen zur ESt veranlagt wird. Abweichend hiervon können Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllen, nach der bis einschließlich VZ 2012 gültigen Rechtslage zwischen der getrennten Veranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen. Darüber hinaus besteht für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung die Möglichkeit der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vor – was z. B. der Fall ist, wenn die Ehegatten im gesamten Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben –, werden die Eheleute wie Unverheiratete nach § 25 EStG einzeln veranlagt.
2281aNach der ab VZ 2013 gültigen neuen Rechtslage können Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erfüllen, nur noch zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen. Dabei wurde zum einen die bis VZ 2012 mögliche „getrennte“ Veranlagung mit Wirkung ab VZ 2013 begrifflich durch die „Einzelveranlagung“ von Ehegatten ersetzt. Darü...