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OLG Thüringen Urteil v. - 6 U 717/05

Leitsatz

Leitsatz:

»1. Die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Erfüllung der Bareinlagepflicht will verhindern, dass die sich aus § 19 GmbHG ergebenden Pflichten durch formale Gestaltungen umgangen werden, bei denen rein rechtlich gesehen zwar eine Zahlung der Gesellschafter an die GmbH feststellbar ist, welche bei wirtschaftlicher Betrachtung sich jedoch als Zahlung an die Gesellschafter selbst darstellt, die der Einlageerbringungspflicht entgegenläuft und der Erhaltungspflicht nach § 30 GmbHG widerspricht. Hier ist die GmbH lediglich als "Zahlungsreflektor" eingesetzt, denn das eingezahlte Kapital gelangt tatsächlich umgehend in die Verfügungsbefugnis einer Personengruppe, welche wirtschaftlich gesehen niemand anderes ist als "die Gesellschafter".

2. Die Frage von Erfüllung oder Nichterfüllung der Einlagepflicht ist nicht allein und formal aus dem Vorgang einer Darlehensgewährung an eine unter einflussreicher Beteiligung der GmbH-Gesellschafter gebildete Gesellschaft zu beantworten. Maßgeblich ist, ob "das Geld" auf diesem Weg so in den Verfügungsbericht der Gesellschafter zurückgeleitet wurde, als sei es nie gezahlt worden, oder ob das Kapital bei der Gesellschaft verbleiben ist und ihr ermöglicht hat, im Sinne ihres Gesellschaftszwecks tätig zu werden.

3. Ein Darlehen, das eine GmbH einer Kommanditgesellschaft gewährt, deren persönlich haftender Gesellschafter sie ist, ist im Hinblick auf § 19 GmbHG anders zu bewerten als ein Darlehen, welches die GmbH einer OHG zugewandt hat, an der sie - die GmbH - nicht beteiligt ist, welche aber ihren Gesellschaftern "gehört" (hierzu BGHZ 153m 10ß7). Bei der GmbH & Co. KG die vom BGH geforderte Einheit nur zwischen der GmbH und "ihrer" Kommanditgesellschaft. Wirtschaftlich betrachtet, ist daher ein Darlehen, welches die Verwaltungs-GmbH "ihrer" Kommanditgesellschaft auszahlt, nicht zugleich als Zahlungsvorgang an die Gesellschafter zu werten (so auch OLG Köln GmbHR 2002, 968). Die Verwaltungs-GmbH handelt hier ihrer Aufgabenstellung gemäß und tätigt ein Verkehrsgeschäfts i.S.d. BGH-Rechtsprechung, wenn sie Finanzmittel in die Kommanditgesellschaft als der eigentlichen Betriebsgesellschaft einbringt.

4. Der Gefahr, daß im Wege über die KG die Stammeinlagen der GmbH an die GmbH-Gesellschafter/Kommanditisten zurückgeführt werden, wird durch die umfassende Kapitalbindung in der GmbH & Co. KG in ausreichendem Maße begegnet.«

Fundstelle(n):
HAAAE-91930

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