BMF - IV C 1 - S 2210/15/10001: 002 IV C 1 - S 2252/10/10006: 007 BStBl 2015 I S. 473

Steuerliche Behandlung von negativen Einlagezinsen und von Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren; Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug bei Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren

Zur Frage der steuerlichen Behandlung von negativen Einlagezinsen und von Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren sowie der im letzteren Fall damit einhergehenden Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Negative Einlagezinsen

Behält ein inländisches Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 EStG erfasst sind.

Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren

Im Jahr 2014 hat der BGH in mehreren Urteilen entschieden, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen unwirksam sind. Die Kreditnehmer haben daher einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Gebühr nach § 812 BGB. Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich nach § 818 BGB auch auf die gezogenen Nutzungen.

Auf Grundlage der Rechtsprechung des (BStBl 2012 II S. 254), handelt es sich bei dem von den Kreditinstituten zu zahlenden Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren um Kapitalerträge im Sinne von §§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, bei der eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht.

Wurde bereits von einzelnen Kreditinstituten entsprechender Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt, haben diese den Steuerabzug nach Maßgabe der Rz. 241 letzter Absatz des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer vom (BStBl 2012 I. S. 953) zu korrigieren.

BMF v. - IV C 1 - S 2210/15/10001: 002IV C 1 - S 2252/10/10006: 007


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 473
BB 2015 S. 1430 Nr. 24
DB 2015 S. 1316 Nr. 23
DStR 2015 S. 1245 Nr. 23
DStR 2015 S. 6 Nr. 23
EStB 2015 S. 245 Nr. 7
ErbStB 2015 S. 227 Nr. 8
GStB 2015 S. 35 Nr. 9
StB 2015 S. 219 Nr. 7
StBW 2015 S. 651 Nr. 17
WPg 2015 S. 608 Nr. 12
LAAAE-91570