Entgeltlicher Erwerb einer Gesellschafterforderung
und einer Forderung eines Dritten gegen die GmbH durch die Ehefrau eines hälftigen Anteilserwerbers im Rahmen eines sog. Mantelkaufs
kein Gestaltungsmissbrauch
Leitsatz
Der entgeltliche Erwerb einer Gesellschafterforderung
und einer Forderung eines Dritten gegen die GmbH durch die Ehefrau
eines hälftigen Anteilserwerbers im Rahmen eines sog. Mantelkaufs
ist nicht missbräuchlich i.S. des § 42 AO a.F. Gegenüber der Abtretung
der Forderung stellt der entgeltliche Verzicht auf die Forderung
keine angemessen, typische Gestaltung dar. Deshalb liegt in dem
späteren Forderungsausgleich durch die GmbH auch keine verdeckte
Gewinnausschüttung auf Seiten des an der GmbH beteiligten Ehemanns.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 40 DStRE 2015 S. 1519 Nr. 24 EFG 2015 S. 1150 Nr. 14 KÖSDI 2015 S. 19459 Nr. 9 Ubg 2016 S. 48 Nr. 1 XAAAE-91219
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