Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist unzulässig.
21. Die Einlegung des Rechtsmittels am erfolgte schon nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO).
32. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa , BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10). Auch diesen Anforderungen genügt die Revision nicht. Die Nebenkläger haben pauschal auf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft Bezug genommen, die indes ihrerseits allein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist. Damit ist nicht erkennbar, dass sie ein mit einer Nebenklägerrevision erreichbares Ziel verfolgen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAE-90468