Vermietung und Verpachtung: Einkünfteerzielungsabsicht bei
langjährig unbebautem Grundstück
Leitsatz
Prozesserklärungen sind wie sonstige Willenserklärungen grds. auslegungsfähig.
Zum Grundsatz der rechtschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften.
Die Auslegung einer Prozesserklärung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der verkörperten
Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen.
Bezeichnet ein Stpfl. einzelne Steuerbescheide und formuliert insoweit einen Klageantrag, führt die Nennung der mehrere Einsprüche
umfassenden Rechtsbehelfsnummer nicht dazu, dass mit der Klage ein neben den bezeichneten Bescheiden vorhandener weiterer
Bescheid als (von Anfang an) angefochten angesehen werden kann.
Auch die rechtsschutzgewährende Auslegung berechtigt nicht zu der Annahme, dass ein Stpfl. sämtliche Verwaltungsakte, auf
die sich das Einspruchsverfahren bezog, quasi automatisch auch zum Gegenstand des nachfolgenden Klageverfahrens machen will.
Zu den Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück als vorab entstandene WK bei
Ermittlung der Einkünfte aus VuV.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1008 Nr. 12 FAAAE-90321
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