Legt ein ArbN die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurück, ist die insgesamt anzusetzende
Entfernungspauschale teilstreckenbezogen zu ermitteln.
Sie ist für die Teilstrecke, die der ArbN mit seinem eigenen Pkw zurücklegt, und für die Strecke, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zurückgelegt wird, getrennt zu ermitteln.
Zu den notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 27 DStRE 2016 S. 902 Nr. 15 VAAAE-90320
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